Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 13. Dezember 2010
§ 29a

§ 29a – Fahrerlaubnisse von in Deutschland stationierten Angehörigen der Streitkräfte der Vereinigten Staaten von Amerika und Kanadas

In Deutschland stationierte Mitglieder der Streitkräfte der Vereinigten Staaten von Amerika oder Kanadas oder des zivilen Gefolges dieser Streitkräfte und deren jeweilige Angehörige sind berechtigt, mit einem im Entsendestaat ausgestellten Führerschein zum Führen privater Kraftfahrzeuge in dem Entsendestaat solche Fahrzeuge im Bundesgebiet zu führen, wenn sie eine gültige Bescheinigung nach Artikel 9 Absatz 2 des Zusatzabkommens zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen innehaben und normal normal zum Zeitpunkt der Erteilung der Bescheinigung nach Nummer 1 berechtigt waren, im Entsendestaat private Kraftfahrzeuge zu führen. normal normal normal arabic Die Bescheinigung ist beim Führen von Kraftfahrzeugen mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Eine Verlängerung der Bescheinigung durch die Truppenbehörden bleibt unberührt.

Kurz erklärt

  • Mitglieder der US- oder kanadischen Streitkräfte und deren Angehörige in Deutschland dürfen mit einem Führerschein aus ihrem Heimatland Autos fahren.
  • Voraussetzung ist eine gültige Bescheinigung gemäß einem speziellen Abkommen über die Rechtsstellung der Truppen.
  • Die Bescheinigung muss beim Autofahren mitgeführt werden.
  • Sie muss auf Verlangen den zuständigen Personen vorgelegt werden.
  • Eine Verlängerung der Bescheinigung kann durch die Truppenbehörden erfolgen.